Die Satzung ist das Grundgesetz des Vereins, der auf den Werten von Respekt und Partnerschaftlichkeit, Integrität und Teamgeist gegründet wurde.
Auf Basis des nachfolgenden Satzungstextes wurde der Verein Freilichtmuseum Felsberg e.V. beim Amtsgericht Darmstadt unter der Registernummer VR 82712 eingetragen und unter der Steuernummer 07 250 5122 5 vom Finanzamt Darmstadt als gemeinnützig anerkannt.
(Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf geschlechstspezifische Doppelnennungen verzichtet.)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: Freilichtmuseum Felsberg – im Folgenden "Verein" genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 64342 Seeheim-Jugenheim und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht 64278 Darmstadt eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V.".
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
1. Zweck des Vereins ist die Förderung:
a. der Umweltbildung und des Umweltschutzes durch:
i. Ausarbeitung und Durchführung von eigenen naturpädagogischen Bidungsangeboten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, um die Auseinandersetzung mit der Natur, ihren Phänomenen und Prozessen, zu stärken.
ii. Organisation von Seminaren und Fortbildungen für pädagogisch Tätige in Kindergärten und Schulen oder sonstigen anerkannten Einrichtungen.
iii. Beteiligung an Projekten und Initiativen anerkannter Naturschutzorganisationen wie z. B. NABU, BUND, WWF, etc. durch z. B. Streuobstwiesenkartierung, GEO Tag der Artenvielfalt, etc.
iv. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Bezug auf das Naturschutz- und NATURA 2000 Gebiet "Felsberg bei Reichenbach" (Nr. 6218-301)
b. der Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur im Bezug auf die Präsenz der Römer am Felsberg/Felsenmeer in der Spätantike (2. bis 4 . Jhr. n. Chr.) durch eine möglichst authentische Darstellung:
i. der Methoden und Techniken der Steinbearbeitung anhand von Modellen/Exponaten/Installationen wie z. B. Steinsäge, Keilspaltung, Verladehilfen (Rampen, Hebezeuge), Transportmittel (Karren, Schlitten) und Kommunikation und Logistik.
ii. eines römischen Militärlagers mit den notwendigen Versorgungseinrichtungen und Werkstätten wie z. B. Feldschmiede, Lager, Stallungen, Unterkünfte, etc.
iii. der antiken Lebensweisen anhand personaler Vermittlungstechniken ("Living History, Reenactment"), z. B. Landwirtschaft, Gemeinschaftswesen, kulturelles Leben, tägliche Abläufe, Medizin, etc. Dies beinhaltet die zur Gewinnung der Erkenntnisse notwendigen Explorationsprojekte sowie die Teilnahme an Seminaren und Veranstaltungen.
c. der Landschaftspflege durch die Revitalisierung (Bestandserhaltung, -pflege, Neuanpflanzungen) der Streuobstbestände auf dem Felsberg.
d. der Denkmalpflege durch:
i. Beteiligung an Massnahmen zur Sicherung und Erhaltung der römischen Werkplätze und Werkstücke am Felsberg.
ii. Bestandsaufnahmen, Dokumentation (Fotografie, Kartografisch, Messungen), Kennzeichnung und ggfs. Bergung verschollener Werkstücke.
e. der Volksbildung durch Bereitstellung von Informationsmaterialien und - angeboten wie z. B. Internet, Drucksachen, Multimedia, Vorträge, Exkursionen, Ausstellungen und Präsentationen, um eine nachhaltige Verankerung der Vereinsziele in der Gesellschaft zu erreichen.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Eigenleistungen, Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse, unentgeltliche Hilfeleistungen, Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen, die der idellen Werbung dienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördert und unterstützt.
2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
3. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemässer Weise zu unterstützen.
§ 6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschliessend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem Antragsteller mitzuteilen.
2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstösst. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Für die Höhe der Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung massgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 8 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
b. Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
c. Entlastung des Vorstands,
d. (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
e. über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
f. die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt vier Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
a. Bericht des Vorstands,
b. Bericht des Kassenprüfers,
c. Entlastung des Vorstands,
d. Wahl des Vorstands,
e. Wahl von zwei Kassenprüfern,
f. Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
g. Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
h. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
5. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
6. Der Vorstand hat eine ausserordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
7. Bei jeder Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu berufen. Der Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben ausser Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern (Zwei Fach-Vorstände + ein Finanz-Vorstand). Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Die Vorstandsmitglieder stimmen sich untereinander über die Aufgabenverteilung ab. Der Vorstand beschliesst mit Zweidrittelmehrheit.
3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
4. Es sind immer mindestens zwei Vorstandsmitglieder für die Vertretung des Vereins nach aussen nötig.
5. Der Vorstand unterrichtet die Mitgliederversammlung über die gefassten Beschlüsse. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6. Falls infolge von Beanstandungen durch das Registergericht oder einer anderen Verwaltungsbehörde Änderungen dieser Satzung erforderlich werden sollten, ist der Vorstand allein berechtigt diese zu beschliessen und anzumelden. Er muss die Mitglieder unverzüglich hiervon verständigen.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 12 Kassenprüfer
1. Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemässe Buchung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemässe Mittelverwendung festzustellen.
3. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmässigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
4. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den "Paritätischen Wohlfahrtsverband LV Hessen e.V.", welcher es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschliessend bestimmt.
#### Ende des Satzungstextes ####
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 01.05.2009 beschlossen.
#### Ende des Dokuments ####