Ziel von NATURA 2000 ist es, die biologische Vielfalt in Europa zu erhalten. NATURA 2000 ist ein zusammenhängendes Netz besonderer Schutzgebiete zur Erhaltung europäisch bedeutsamer Lebensräume sowie seltener Tier- und Pflanzenarten in der EU. Dieses Netzwerk ist ein Beitrag zur Umsetzung des "Übereinkommens über die Biologische Vielfalt", das 1992 anlässlich der Welt-Konferenz über Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro unterzeichnet wurde.

Worum geht es bei NATURA 2000?

Alle Planungen, die ein Gebiet in seinen für den Schutzzweck massgeblichen Bestandteilen beeinträchtigen können, unterliegen einer Pflicht zur besonderen Verträglichkeitsprüfung. Eingriffe in Gebiete mit so genannten prioritären Arten und Lebensräumen können nur in seltenen Ausnahmefällen nach Stellungnahme der EU-Kommission durchgeführt werden. Ferner beinhaltet die FFH-Richtlinie eine Erfolgskontrolle und ein Überwachungsangebot (Monitoring) mit umfassenden Berichtspflichten. Damit wurde erstmals eine gemeinschaftsweit verbindliche Rechtsgrundlage zur Erhaltung und Entwicklung des europäischen Naturerbes geschaffen.

Die schon länger in Deutschland existierenden Schutzgebietskategorien nach nationalem Recht (z.B. Nationalpark, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet) wurden auf Initiative der Europäischen Union um weitere Schutzgebietskategorien nach EU-Recht ergänzt: Europäische Vogelschutzgebiete gemäss der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (die sog. Vogelschutzrichtlinie); sowie FFH-Gebiete gemäss der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (die sog. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder auch FFH-Richtlinie).

Zur Kernbestimmung beider Richtlinien gehört die Ausweisung besonderer Schutzgebiete, die zusammen das europäische Schutzgebietssystem NATURA 2000 bilden werden. Durch NATURA 2000 werden auch Lebensraumtypen und Arten geschützt, die in Deutschland zwar recht häufig vorkommen, aus EU-weiter Sicht jedoch eines besonderen Schutzes bedürfen. Beide Richtlinien sehen eine Umsetzung in nationales Recht vor. Bis dahin, bzw. bei unvollständiger Umsetzung gelten die Richtlinien unmittelbar.

Ziel der Vogelschutzrichtlinie ist der langfristige Schutz und die Erhaltung aller wildlebenden Vogelarten und ihrer Lebensräume in Europa. Für ausgewählte Vogelarten, die aufgrund ihres geringen Bestandes bzw. ihrer begrenzten Verbreitung bedroht sind, haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, die am besten geeigneten Gebiete als besondere Schutzgebiete (SPA = Special Protection Area bzw. Europäische Vogelschutzgebiete) auszuweisen. Auch die Brut-, Mauser-, Überwinterungs- und Rastgebiete der Zugvogelarten bei der Wanderung müssen hierbei berücksichtigt werden. Darüber hinaus gibt es weitere Regelungen, z.B. zum direkten Artenschutz.

Ziel der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Fauna = Tierwelt, Flora = Pflanzenwelt, Habitat = Lebensraum) ist es, die biologische Vielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu sichern. Hierzu soll u.a. ein Netz besonderer Schutzgebiete (SAC = Special Area of Conservation bzw. "FFH-Gebiete") für bestimmte seltene oder gefährdete Lebensraumtypen sowie Tier- und Pflanzenarten aufgebaut werden. Dahinter steht die Erkenntnis, dass viele Arten nicht nur von einem intakten Lebensraum abhängig sind, sondern für ihr langfristiges Überleben auf einen Lebensraumverbund und Austausch angewiesen sind. Das Vorkommen dieser Arten ist zu überwachen und es sind gegebenenfalls auch gezielte Erhaltungsmassnahmen durchzuführen.

Die EU-Vogelschutz-Richtlinie und die FFH-Richtlinie gelten nicht unmittelbar, d. h. mit der Erklärung eines Gebietes zu einem Vogelschutzgebiet gemäss EU-Vogelschutz-Richtlinie bzw. zu einem FFH-Gebiet nach FFH-Richtlinie treten keine direkten Ver- oder Gebote in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen die Ziele der EU-Vogelschutz-Richtlinie und der FFH-Richtlinie nach ihren nationalen Möglichkeiten umsetzen. Dies kann z.B. durch die Einrichtung von Naturschutzgebieten (wie am Felsenmeer), Landschaftsschutzgebieten oder durch vertragliche Vereinbarungen mit Eigentümern bzw. Nutzern von Grundflächen geschehen.